E-Mail
E-Mail

Wollen Sie uns schreiben? info@lebenshilfe-essen.de

Telefon
Telefon

Wollen Sie uns anrufen?
0201-10229-000

#43aMussWeg – faire Pflege für alle!

Vorlesen

17. Mär 2022

Lebenshilfe startet Petition im Bundestag

Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, werden seit Jahren in der Pflege schlechter gestellt, als gleiche Menschen, die ambulante Unterstützung erfahren.
Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, werden seit Jahren in der Pflege schlechter gestellt, als gleiche Menschen, die ambulante Unterstützung erfahren.
© Lebenshilfe/ David Maurer

Seit Jahren kämpfen die Fachverbände für eine Abschaffung des Paragraphen 43a im 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dieser Paragraph behandelt Menschen mit Behinderung bei der Pflege deutlich schlechter, wenn sie in einer Wohnstätte leben. Die Lebenshilfe fordert nun in einer Petition im Bundestag: #43aMussWeg – faire Pflege für alle! Mindestens 50.000 Unterschriften sind das Ziel, damit die Petition das Quorum erreicht.

„Die Ungerechtigkeit und Diskriminierung, die mit dem immer noch existierenden § 43a einhergehen, ist für uns in keiner Form nachvollziehbar“, betonen Ulla Schmidt, MdB und Bundesministerin a.D. (Bundesvorsitzende Bundesvereinigung Lebenshilfe), Gerd Ascheid (Landesvorsitzender Lebenshilfe NRW) und Stephan Thiel (Vorstandsvorsitzender Lebenshilfe Lüdenscheid und Einreicher der Petition) gemeinschaftlich. „Alle sollen dieselbe Unterstützung erhalten, egal, wo sie leben!“

Im Anwendungsbereich von Paragraphen 43 a SGB XI und damit jedenfalls in den sogenannten gemeinschaftlichen Wohnformen haben Menschen mit Behinderungen nur eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Unabhängig von ihrem Pflegegrad stehen ihnen nur die Pflegeleistungen in Höhe von maximal 266 EUR im Monat und damit regelmäßig ein Bruchteil ihres tatsächlichen Bedarfs zu. Alle Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung der letzten Jahre sind an den Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen (ehemals stationär) vorbeigegangen.

Damit stellt sich der Gesetzgeber selbst in krassen Widerspruch zu dem mit dem Bundesteilhabegesetz verbundenen Paradigmenwechsel. Der Gesetzgeber hat es als zentrale Neuerung angepriesen, dass die Leistungen künftig personenzentriert zu erfolgen hat und nicht mehr einrichtungszentriert. Menschen mit Behinderung sollen unabhängig davon, wo und wie sie leben uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Augenscheinlich gilt dies aber nicht für die Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Denn hier macht es finanziell einen großen Unterschied wo Pflegebedürftige lebt. Im Vergleich zu Menschen mit Behinderung, die häuslich gepflegt werden, erhalten sie von der Pflegekasse für ihre Pflege pro Monat je nach Pflegegrad zwischen 423 bis 1.729 Euro weniger an Versicherungsleistungen. Durch die gekürzten Pflegeleistungen können betroffene Bewohner:innen gezwungen sein, ihr vertrautes Lebensumfeld zu verlassen und ins Pflegeheim umziehen zu müssen, die Möglichkeit die ambulanten Pflegeleistungen in ihrer besonderen Wohnform zu bekommen, haben sie anders als alle anderen Versicherten nicht und das obwohl sie die gleichen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufbringen.


Text: Lebenshilfe NRW

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen